Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft [1]
Fünfter Titel: Liquidation der Gesellschaft
§ 156 Rechtsverhältnisse der Liquidationsgesellschafter
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen in Bezug auf das Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander sowie der Gesellschaft zu Dritten die Vorschriften des zweiten und dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
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AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 51 Nr. 3 i. V. mit Art. 137 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3436) wird das Zweite Buch Erster Abschnitt mit Wirkung v. neu gefasst. Diese Änderungen wurden hinter diesem Abschnitt bereits aufgenommen.