HGB § 142

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft [1]

Fünfter Titel: Auflösung der Gesellschaft [2]

§ 142 Fortsetzung der Gesellschaft [3]

(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Zweites Buch Erster Abschnitt neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zweites Buch Erster Abschnitt neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 142 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .