Suchen
HGB § 136

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft [1]

Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters [2]

§ 136 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag [3]

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Zweites Buch Erster Abschnitt neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zweites Buch Erster Abschnitt neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 136 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden