HGB § 104

Erstes Buch: Handelsstand

Achter Abschnitt: Handelsmakler

§ 104 Krämermakler [1]

1Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen, finden die Vorschriften über Schlussnoten und Tagebücher keine Anwendung. 2Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: § 104 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1910) mit Wirkung v. .