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Körperschaftsteuer der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereine als steuerpflichtige Körperschaften
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt stpfl. Körperschaften. Darunter sind diejenigen Genossenschaften zu verstehen, deren Rechtsverhältnisse durch das GenG geregelt werden und nach diesem Gesetz rechtsfähige Körperschaften sind. Zu den stpfl. Körperschaften i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG gehören auch diejenigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die zwar nicht eingetragen sind, die aber durch Verleihung juristische Persönlichkeit erlangt haben und nach Art. 165 EGBGB bestehen geblieben sind (Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., Anm. 28 zu § 1 KStG). Schließlich fallen auch die nichtrechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unter diese Vorschrift (z. B. nichtrechtsfähige Konsumvereine, Molkerei-, Kelter-, Magazingenossenschaften, vgl. NWB - KStG-Komm. Anm. 55 zu § 1; Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O.; Felix/Streck, a. a. O., Anm. 13 zu § 1). Dagegen gehören öffentlich-rechtliche Genossenschaften (z. B. Deich-, Wasser- und auch Berufsgenossenschaften) und die in § 3 Abs. 2 KStG aufgeführten Hauberg- usw. Genossenschaften nicht zu den G...