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GKG Anlage 1 (zu
§ 3
Absatz 2)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) [1] [2]
Kostenverzeichnis
Gliederung
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Teil 1: | Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen
Gerichten | |||
Hauptabschnitt
1: | Mahnverfahren | |||
Hauptabschnitt
2: | Prozessverfahren
| |||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Unterabschnitt
1: | Verfahren vor dem Amts- oder
Landgericht | |||
Unterabschnitt 2: | Verfahren vor dem
Oberlandesgericht | |||
Unterabschnitt 3: | Verfahren vor dem
Bundesgerichtshof | |||
Abschnitt 2: | Berufung und bestimmte Beschwerden | |||
Abschnitt 3: | ||||
Abschnitt 4: | ||||
Abschnitt 5: | Rechtsmittelverfahren des gewerblichen
Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof | |||
Unterabschnitt 1: |
Berufungsverfahren | |||
Unterabschnitt
2: | Beschwerdeverfahren und
Rechtsbeschwerdeverfahren | |||
Hauptabschnitt
3:
(weggefallen) | ||||
Hauptabschnitt
4: Arrest, Europäischer Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige
Verfügung | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Abschnitt 2: | Berufung | |||
Abschnitt 3: | Beschwerde | |||
Hauptabschnitt 5:
Vorbereitung der grenzüberschreitenden
Zwangsvollstreckung | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Abschnitt 2: | Rechtsmittelverfahren | |||
Hauptabschnitt 6:
Sonstige Verfahren | ||||
Abschnitt 1: | Selbstständiges
Beweisverfahren | |||
Abschnitt 2: | Schiedsrichterliches Verfahren | |||
Unterabschnitt
1: | Erster Rechtszug | |||
Unterabschnitt
2: | Rechtsbeschwerde | |||
Abschnitt 3: | Besondere Verfahren nach dem
Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, dem
Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz und dem
Wertpapierhandelsgesetz | |||
Abschnitt 4: | Besondere Verfahren nach dem
Aktiengesetz und dem
Umwandlungsgesetz | |||
Unterabschnitt
1: | Erster Rechtszug | |||
Unterabschnitt
2: | Rechtsbeschwerde | |||
Abschnitt 5: | Sanierungs- und
Reorganisationsverfahren nach dem
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz | |||
Abschnitt 6: | Umsetzungsverfahren nach dem
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz | |||
Hauptabschnitt 7:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
Hauptabschnitt 8:
Sonstige Beschwerden und
Rechtsbeschwerden | ||||
Abschnitt 1: | Sonstige Beschwerden | |||
Abschnitt 2: | Sonstige Rechtsbeschwerden | |||
Hauptabschnitt 9:
Besondere Gebühren | ||||
Teil 2:
Zwangsvollstreckung nach der
Zivilprozessordnung,
Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 1:
Zwangsvollstreckung nach der
Zivilprozessordnung | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Abschnitt 2: | Beschwerden | |||
Unterabschnitt
1: | Beschwerde | |||
Unterabschnitt
2: | Rechtsbeschwerde | |||
Hauptabschnitt 2:
Verfahren nach dem
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
| ||||
Abschnitt 1: | Zwangsversteigerung | |||
Abschnitt 2: | Zwangsverwaltung | |||
Abschnitt 3: | Zwangsliquidation einer Bahneinheit | |||
Abschnitt 4: | Beschwerden | |||
Unterabschnitt
1: | Beschwerde | |||
Unterabschnitt
2: | Rechtsbeschwerde | |||
Hauptabschnitt 3:
Insolvenzverfahren | ||||
Abschnitt 1: | Eröffnungsverfahren | |||
Abschnitt 2: | Durchführung des
Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners | |||
Abschnitt 3: | Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines
Gläubigers | |||
Abschnitt 4: | Besonderer Prüfungstermin und schriftliches
Prüfungsverfahren (§ 177
InsO) | |||
Abschnitt 5: | Restschuldbefreiung | |||
Abschnitt 6: | Besondere Verfahren nach der
Verordnung (EU) 2015/848 | |||
Abschnitt 7: | Koordinationsverfahren | |||
Abschnitt 8: | Beschwerden | |||
Hauptabschnitt 4:
Schifffahrtsrechtliches
Verteilungsverfahren | ||||
Abschnitt 1: | Eröffnungsverfahren | |||
Abschnitt 2: | Verteilungsverfahren | |||
Abschnitt 3: | Besonderer Prüfungstermin und
schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO,
§ 177
InsO) | |||
Abschnitt 4: | Beschwerde und Rechtsbeschwerde | |||
Hauptabschnitt 5:
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und
-restrukturierungsgesetz | ||||
Abschnitt 1: | Verfahren vor dem
Restrukturierungsgericht | |||
Abschnitt 2: | Beschwerden | |||
Unterabschnitt 1: | Sofortige
Beschwerde | |||
Unterabschnitt
2: | Rechtsbeschwerde | |||
Hauptabschnitt 6:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
Teil 3:
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit
§ 92 des
Jugendgerichtsgesetzes, sowie
Vollstreckungshilfeverfahren
wegen im Ausland verhängter
Geldsanktionen | ||||
Hauptabschnitt 1:
Offizialverfahren | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Abschnitt 2: | Berufung | |||
Abschnitt 3: | Revision | |||
Abschnitt 4: | Wiederaufnahmeverfahren | |||
Abschnitt 5 | Psychosoziale Prozessbegleitung | |||
Hauptabschnitt 2:
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des
Strafantrags | ||||
Hauptabschnitt 3:
Privatklage | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Abschnitt 2: | Berufung | |||
Abschnitt 3: | Revision | |||
Abschnitt 4: | Wiederaufnahmeverfahren | |||
Hauptabschnitt 4:
Einziehung und verwandte Maßnahmen
| ||||
Abschnitt 1: | Antrag des Privatklägers nach
§ 435
StPO | |||
Abschnitt 2: | Beschwerde | |||
Abschnitt 3: | Berufung | |||
Abschnitt 4: | Revision | |||
Abschnitt 5: | Wiederaufnahmeverfahren | |||
Hauptabschnitt 5:
Nebenklage | ||||
Abschnitt 1: | Berufung | |||
Abschnitt 2: | Revision | |||
Abschnitt 3: | Wiederaufnahmeverfahren | |||
Hauptabschnitt 6:
Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 7:
Entschädigungsverfahren | ||||
Hauptabschnitt 8:
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in
Verbindung mit
§ 92 des
Jugendgerichtsgesetzes | ||||
Abschnitt 1: | Antrag auf gerichtliche
Entscheidung | |||
Abschnitt 2: | Beschwerde und Rechtsbeschwerde | |||
Abschnitt 3: | Vorläufiger
Rechtsschutz | |||
Hauptabschnitt 9:
Sonstige Verfahren | ||||
Abschnitt 1:
|
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten
Geldsanktion | |||
Abschnitt 2: | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | |||
Teil 4:
Verfahren nach dem
Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten | ||||
Hauptabschnitt 1: Bußgeldverfahren
| ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Abschnitt 2: | Rechtsbeschwerde | |||
Abschnitt 3: | Wiederaufnahmeverfahren | |||
Hauptabschnitt 2:
Einziehung und verwandte Maßnahmen
| ||||
Abschnitt 1: | Beschwerde | |||
Abschnitt 2: | Rechtsbeschwerde | |||
Abschnitt 3: | Wiederaufnahmeverfahren | |||
Hauptabschnitt 3:
Besondere Gebühren | ||||
Hauptabschnitt 4:
Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 5:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
Teil 5:
Verfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit | ||||
Hauptabschnitt 1:
Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Unterabschnitt
1: | Verwaltungsgericht | |||
Unterabschnitt
2: | Oberverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtshof) | |||
Unterabschnitt 3: | Bundesverwaltungsgericht | |||
Abschnitt 2: | Zulassung und Durchführung
der Berufung | |||
Abschnitt 3: | Revision | |||
Hauptabschnitt 2:
Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Abschnitt 1: | Verwaltungsgericht sowie
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht
als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache | |||
Abschnitt 2: | Oberverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtshof) | |||
Abschnitt 3: | Bundesverwaltungsgericht | |||
Abschnitt 4: | Beschwerde | |||
Hauptabschnitt 3:
Besondere Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
Hauptabschnitt 5:
Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 6:
Besondere Gebühren | ||||
Teil 6:
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
| ||||
Hauptabschnitt 1:
Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Unterabschnitt 1: | Verfahren vor dem
Finanzgericht | |||
Unterabschnitt 2: | Verfahren vor dem
Bundesfinanzhof | |||
Abschnitt 2: | Revision | |||
Hauptabschnitt 2:
Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Abschnitt 2: | Beschwerde | |||
Hauptabschnitt 3:
Besondere Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
Hauptabschnitt 5:
Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 6:
Besondere Gebühr | ||||
Teil 7:
Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit | ||||
Hauptabschnitt 1:
Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Unterabschnitt 1: | Verfahren vor dem
Sozialgericht | |||
Unterabschnitt 2: | Verfahren vor dem
Landessozialgericht | |||
Unterabschnitt 3: | Verfahren vor dem
Bundessozialgericht | |||
Abschnitt 2: | Berufung | |||
Abschnitt 3: | Revision | |||
Hauptabschnitt 2:
Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Abschnitt 2: | Beschwerde | |||
Hauptabschnitt 3:
Beweissicherungsverfahren | ||||
Hauptabschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
Hauptabschnitt 5:
Sonstige Beschwerden | ||||
Hauptabschnitt 6:
Besondere Gebühren | ||||
Teil 8:
Verfahren vor den Gerichten der
Arbeitsgerichtsbarkeit | ||||
Hauptabschnitt 1:
Mahnverfahren | ||||
Hauptabschnitt 2:
Urteilsverfahren | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Abschnitt 2: | Berufung | |||
Abschnitt 3: | Revision | |||
Hauptabschnitt 3:
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
und einstweilige Verfügung | ||||
Abschnitt 1: | Erster Rechtszug | |||
Abschnitt 2: | Berufung | |||
Abschnitt 3: | Beschwerde | |||
Hauptabschnitt 4:
Besondere Verfahren | ||||
Hauptabschnitt 5:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
Hauptabschnitt 6:
Sonstige Beschwerden und
Rechtsbeschwerden | ||||
Abschnitt 1: | Sonstige Beschwerden | |||
Abschnitt 2: | Sonstige Rechtsbeschwerden | |||
Hauptabschnitt 7:
Besondere Gebühr | ||||
Teil 9:
Auslagen |
Teil 1: Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG | ||
Vorbemerkung 1: | ||||
Die Vorschriften dieses
Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren. | ||||
Hauptabschnitt 1:
Mahnverfahren | ||||
1100 | Verfahren über
den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen
Zahlungsbefehls | 0,5 – mindestens 36,00 € | ||
Hauptabschnitt 2:
Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
Vorbemerkung
1.2.1: | ||||
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im
Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als
Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens. | ||||
Unterabschnitt 1:
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht | ||||
1210 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 | ||
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren
vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem
Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung
des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem
Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren
übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben
Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist. | ||||
(2) Soweit der Kläger wegen desselben
Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat
( §
13 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet. | ||||
1211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | in den Fällen des
§ 128
Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht, | |||
c) | im Verfahren nach
§ 495a ZPO, in dem eine mündliche
Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum
Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der
Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
d) | im Fall des
§ 331
Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übermittelt wird oder | |||
e) | im europäischen Verfahren für geringfügige
Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf
des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt
wird, | |||
wenn keine Entscheidung nach
§ 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||||
2. | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach
§ 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und
keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die
Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland
geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 26 Abs. 3 KapMuG
oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein
anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über
einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach
dem KapMuG vorausgegangen ist: | ||||
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich
auf | 1,0 | |||
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des
streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des
Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage
gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung
nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt
2: Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||||
1212 | Verfahren im
Allgemeinen | 4,0 | ||
1213 | Beendigung des gesamten Verfahrens
durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung, | |||
b) | in den Fällen des
§ 128
Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht, oder | |||
c) | im Fall des
§ 331
Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
wenn keine Entscheidung nach
§ 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||||
2. | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das
nach
§ 313a
Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe
enthält, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Im
Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem
VDuG ist die Ermäßigung
nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen
ist. | ||||
Unterabschnitt 3:
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||||
1214 | Verfahren im
Allgemeinen | 5,0 | ||
1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens
durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | in den Fällen des
§ 128
Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht, oder | |||
c) | im Fall des
§ 331
Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der
Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
wenn keine Entscheidung nach
§ 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||||
2. | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das
nach
§ 313a
Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe
enthält, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in
Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 2:
Berufung und bestimmte Beschwerden | ||||
Vorbemerkung
1.2.2: | ||||
Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach | ||||
2.
§ 48
WpÜG, | ||||
4.
§ 75
EnWG, | ||||
5. § 13 EU-VSchDG, | ||||
6. § 35 KSpG und | ||||
7. § 11
WRegG | ||||
anzuwenden. | ||||
1220 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | ||
1221 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht
eingegangen ist: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||||
1222 | Beendigung des
gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch | |||
1. | Zurücknahme des Rechtsmittels,
der Klage oder des Antrags | |||
a) | vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | in den
Fällen des
§ 128
Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht, | |||
2. | Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach
§ 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und
keine Entscheidungsgründe enthält, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein
anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über
einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der
Hauptsache vorausgegangen ist: | ||||
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind. | ||||
1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil,
das wegen eines Verzichts der Parteien nach
§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine
schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der
in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf
Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache
vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände
nach Nummer 1222 erfüllt sind. | ||||
1230 | Verfahren im
Allgemeinen | 5,0 | ||
1231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme
des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung
des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||||
1232 | Beendigung des
gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch | |||
1. | Zurücknahme des
Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | in den Fällen des
§ 128
Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht. | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein
anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über
einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der
Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
1240 | Verfahren über
die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,5 | ||
1241 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen
wird. | ||||
1242 | Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 | ||
1243 | Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde
stattgegeben wird. | ||||
Abschnitt 5:
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof | ||||
Unterabschnitt 1: Berufungsverfahren | ||||
1250 | Verfahren im
Allgemeinen | 6,0 | ||
1251 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme
der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei
Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
i. V. m.
§ 121 Abs. 2 Satz 2 PatG,
§ 20 GebrMG
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||||
1252 | Beendigung des
gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der
Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
2. | Anerkenntnis- oder
Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
i. V. m.
§ 121 Abs. 2 Satz 2 PatG,
§ 20 GebrMG,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein
anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile
vorausgegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 2:
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren | ||||
1253 | Verfahren über die Beschwerde nach
§ 122 PatG oder
§ 20 GebrMG
i. V. m.
§ 122 PatG gegen ein Urteil über den
Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen | 2,0 | ||
1254 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur
Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
i. V. m.
§ 121 Abs. 2 Satz 2 PatG,
§ 20 GebrMG
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||||
1255 | Verfahren über
die Rechtsbeschwerde | 825,00 € | ||
1256 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur
Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | 110,00
€ | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
i. V. m.
§ 121 Abs. 2 Satz 2 PatG,
§ 20 GebrMG
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||||
Hauptabschnitt 3:
(weggefallen) | ||||
Hauptabschnitt 4:
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | ||||
Vorbemerkung
1.4: | ||||
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im
Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In
den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. | ||||
(2) Im Verfahren auf
Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im
Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§
927,
936 ZPO)
werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des
§ 942 ZPO
gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein
Rechtsstreit. | ||||
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die
Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | ||||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
1410 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 | ||
1411 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | |||
b) | wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt
wird, | |||
2. | Anerkenntnisurteil,
Verzichtsurteil oder Urteil, das nach
§ 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und
keine Entscheidungsgründe enthält, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein
Beschluss nach
§ 922
Abs. 1, auch i. V. m.
§ 936 ZPO,
oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen
ist: | ||||
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und
Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht
der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
1412 | Es wird durch Urteil entschieden oder es
ergeht ein Beschluss nach
§ 91a oder
§ 269 Abs. 3
Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt
ist: | |||
Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des
Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf | 3,0 | |||
Abschnitt 2:
Berufung | ||||
1420 | Verfahren im
Allgemeinen | 4,0 | ||
1421 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme
der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur
Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||||
1422 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht
Nummer 1421 erfüllt ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Berufung oder des Antrags | |||
a) | vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | in den Fällen des
§ 128
Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht, | |||
2. | Anerkenntnis- oder
Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein
anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind. | ||||
1423 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil,
das wegen eines Verzichts der Parteien nach
§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine
schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der
in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein
Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf | 3,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben
Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 3:
Beschwerde | ||||
1430 | Verfahren über
die Beschwerde | 1,5 | ||
1. | gegen die Zurückweisung eines Antrags auf
Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung oder | |||
2. | in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
… | |||
1431 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme
der Beschwerde: Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Hauptabschnitt 5:
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung | ||||
Vorbemerkung
1.5: | ||||
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder
deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620. | ||||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
1510 | Verfahren über Anträge auf | |||
1. | Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, | |||
2. | Feststellung, ob die
ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, | |||
3. | Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen
Titeln, | |||
4. | Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den
Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und | |||
5. | Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
(§ 1115
ZPO) | |||
oder über die Klage auf Erlass eines
Vollstreckungsurteils | 264,00 € | |||
1511 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet,
vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf | 99,00
€ | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||||
1512 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer
Bescheinigung nach
§ 57 AVAG
oder
§ 27
IntErbRVG | 17,00 € | ||
1513 | Verfahren über
Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach
§ 1079
ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung
nach
§ 1110
ZPO oder nach §
58 oder §
59 AVAG | 22,00
€ | ||
1514 | Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich vom
über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom
(BGBl I S. 1887) geändert worden
ist | 66,00 € | ||
Abschnitt 2:
Rechtsmittelverfahren | ||||
1520 | Verfahren über
Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren | 396,00
€ | ||
1521 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme
des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung
des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf | 99,00 € | ||
1522 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des
Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche
Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung
der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf | 198,00
€ | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||||
1523 | Verfahren über Rechtsmittel in | |||
1. | den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und | |||
2. | Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung
nach
§ 1079
ZPO: | |||
Das Rechtsmittel wird
verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € | |||
Hauptabschnitt 6:
Sonstige Verfahren | ||||
Abschnitt 1:
Selbstständiges Beweisverfahren | ||||
1610 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0 | ||
Abschnitt 2:
Schiedsrichterliches Verfahren | ||||
Unterabschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
1620 | Verfahren über
die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über
die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung | 2,0 | ||
Die Gebühr ist auch im
Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
oder deren Aufhebung zu erheben. | ||||
1621 | Verfahren über den Antrag auf
Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen
Verfahrens | 2,0 | ||
1622 | Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit
des Schiedsgerichts | 2,0 | ||
1623 | Verfahren bei der Bestellung eines
Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters | 0,5 | ||
1624 | Verfahren über die Ablehnung
eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts | 0,5 | ||
1625 | Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme
oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen | 0,5 | ||
1626 | Verfahren über
die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder
über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der
Vollziehung | 2,0 | ||
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und
in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die
Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert
erhoben. | ||||
1627 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme
des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf | 1,0 | ||
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde | ||||
1628 | Verfahren über
die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten
Verfahren | 3,0 | ||
1629 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme
der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Abschnitt 3:
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz | ||||
1630 | Verfahren über
einen Antrag nach
§ 169
Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2,
§ 173
Abs. 1 Satz 3 oder nach
§ 176
GWB | 3,0 | ||
1631 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
1632 | Verfahren über den Antrag nach
§ 50 Abs. 3 bis 5
WpÜG, auch i. V. m.
§ 37u Abs. 2 WpHG | 0,5 | ||
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren. | ||||
Unterabschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
1640 | Verfahren nach
§
148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes | 1,0 | ||
1641 | Verfahren nach
§ 246a des
Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG),
nach
§
319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m.
§ 327e Abs. 2 des
Aktiengesetzes) oder nach§ 16 Abs. 3
UmwG | 1,5 | ||
1642 | Beendigung des
gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen
sich auf | 0,5 | ||
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der
Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der
Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über
die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||||
Unterabschnitt 2:
Beschwerde | ||||
1643 | Verfahren über die Beschwerde
in den in Nummer 1640 genannten Verfahren | 1,0 | ||
1644 | Beendigung des Verfahrens
ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der
Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle
übermittelt wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über
die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||||
Abschnitt 5:
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz | ||||
1650 | Sanierungsverfahren | 0,5 | ||
1651 | Die Durchführung des Sanierungsverfahrens
wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1650 beträgt | 0,2 | ||
1652 | Reorganisationsverfahren | 1,0 | ||
1653 | Die Durchführung
des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1652 beträgt | 0,2 | ||
Abschnitt 6: Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz | ||||
1660 | Umsetzungsverfahren nach
dem
VDuG | 1,0 | ||
Hauptabschnitt 7:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
1700 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, (§ 321a ZPO, auch i. V. m.
§ 122a PatG
oder
§ 89a
MarkenG;
§ 69 GWB, §
41 AgrarOLkG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € | ||
Hauptabschnitt 8:
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||||
Abschnitt 1:
Sonstige Beschwerden | ||||
1810 | Verfahren über Beschwerden nach
§ 71
Abs. 2,
§ 91a
Abs. 2,
§ 99
Abs. 2,
§ 269
Abs. 5 oder
§ 494a Abs. 2
Satz 2 ZPO | 99,00 € | ||
1811 | Beendigung des
Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf | 66,00 € | ||
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im
Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht
entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei
folgt. | ||||
1812 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00
€ | ||
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen,
kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen
oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
Abschnitt 2:
Sonstige Rechtsbeschwerden | ||||
1820 | Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss,
durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3
ZPO) | 2,0 | ||
1821 | Verfahren über
Rechtsbeschwerden nach §
23 KapMuG | 5,0 | ||
1822 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur
Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | ||||
1823 | Verfahren über
Rechtsbeschwerden in den Fällen des
§ 71
Abs. 1,
§ 91a
Abs. 1,
§ 99
Abs. 2,
§ 269
Abs. 4,
§ 494a Abs. 2
Satz 2 oder
§ 516
Abs. 3 ZPO | 198,00 € | ||
1824 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen
ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf | 66,00
€ | ||
1825 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme
der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem
die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824
erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf | 99,00
€ | ||
1826 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 132,00
€ | ||
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder
zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die
Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
1827 | Verfahren über
die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 66,00 € | ||
Hauptabschnitt 9:
Besondere Gebühren | ||||
1900 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird | 0,25 | ||
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren
über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen ist
§ 36 Abs. 3
GKG entsprechend anzuwenden. | ||||
1901 | Auferlegung einer
Gebühr nach
§ 38 GKG
wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht bestimmt | ||
1902 | Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren
( §
13 KapMuG) | 0,5 |
Teil 2: Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder
Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
Hauptabschnitt 1:
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung | ||||
Vorbemerkung 2.1: | ||||
Dieser
Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen
Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf
Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die
Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt
3. | ||||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
2110 | Verfahren über den Antrag auf
Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) | 22,00 € | ||
Die
Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen
gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon
gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die
Gebühr nur einmal erhoben. | ||||
2111 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche
Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß
§ 829
Abs. 1, §§ 835,
839,
846 bis 848,
857,
858,
886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im
Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen
Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
655/2014 | 22,00
€ | ||
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die
Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines
Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben
Vollstreckungsgegenstand betreffen. | ||||
2112 | In dem Verfahren zur Erwirkung eines
Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf
Einholung von Kontoinformationen gestellt: Die Gebühr 2111 erhöht sich auf | 37,00 € | ||
2113 | Verfahren über den Antrag auf
Vollstreckungsschutz nach
§ 765a ZPO | 22,00 € | ||
2114 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
(§ 802g Abs. 1
ZPO) | 22,00 € | ||
2115 | Verfahren über den Antrag auf
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 889 ZPO | 35,00 € | ||
2116 | (weggefallen) | |||
2117 | Verteilungsverfahren | 0,5 | ||
2118 | Verfahren über die
Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach
§ 796a ZPO | 66,00 € | ||
2119 | Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung
oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2,
§ 1084
ZPO auch i. V. m. § 1096
oder § 1109 ZPO
oder nach § 31 AUG | 33,00
€ | ||
Abschnitt 2:
Beschwerden | ||||
Unterabschnitt 1:
Beschwerde | ||||
2120 | Verfahren über die Beschwerde
im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,0 | ||
2121 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 33,00
€ | ||
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen,
kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen
oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde | ||||
2122 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 | ||
2123 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde im
Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 | ||
Die Gebühr entsteht nicht,
soweit der Beschwerde stattgegeben wird. | ||||
2124 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00
€ | ||
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder
zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die
Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
Hauptabschnitt 2:
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||||
Vorbemerkung
2.2: | ||||
Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller
gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern,
Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der
Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt,
gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände,
wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss
entschieden wird. Für ein Verfahren nach
§ 765a ZPO wird keine, für das
Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch
gegen eine Entscheidung nach
§ 30a ZVG,
gilt Satz 3 entsprechend. | ||||
Abschnitt 1:
Zwangsversteigerung | ||||
2210 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung
oder über den Beitritt zum Verfahren | 110,00 € | ||
2211 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 | ||
2212 | Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des
Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins
unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf | 0,25 | ||
2213 | Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung
zur Abgabe von Geboten | 0,5 | ||
2214 | Erteilung des Zuschlags | 0,5 | ||
Die Gebühr entfällt, wenn der
Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird. | ||||
2215 | Verteilungsverfahren | 0,5 | ||
2216 | 0,25 | |||
Abschnitt 2:
Zwangsverwaltung | ||||
2220 | Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung
oder über den Beitritt zum Verfahren | 110,00 € | ||
2221 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des
Verfahrens | 0,5 | ||
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr
erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren
aufgehoben wird. | – mindestens 132,00 € im ersten und letzten
Kalenderjahr jeweils mindestens 66,00 € | |||
Abschnitt 3:
Zwangsliquidation einer Bahneinheit | ||||
2230 | Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung
der Zwangsliquidation | 66,00 € | ||
2231 | Verfahren im
Allgemeinen | 0,5 | ||
2232 | Das Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf | 0,25 | ||
Abschnitt 4:
Beschwerden | ||||
Unterabschnitt 1:
Beschwerde | ||||
2240 | Verfahren über Beschwerden,
wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 132,00
€ | ||
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen,
kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen
oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
2241 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,0 | ||
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde | ||||
2242 | Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene
Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 264,00 € | ||
Wird die Rechtsbeschwerde nur
teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach
billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist. | ||||
2243 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 | ||
Hauptabschnitt 3:
Insolvenzverfahren | ||||
Vorbemerkung
2.3: | ||||
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag
des Schuldners gleich. | ||||
Abschnitt 1:
Eröffnungsverfahren | ||||
2310 | Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens | 0,5 | ||
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach
§ 306 InsO ruht. | ||||
2311 | Verfahren über
den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens | 0,5
– mindestens 198,00 € | ||
Abschnitt 2:
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners | ||||
Vorbemerkung
2.3.2: | ||||
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren
gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde. | ||||
2320 | Durchführung des Insolvenzverfahrens | 2,5 | ||
Die Gebühr entfällt, wenn der
Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. | ||||
2321 | 0,5 | |||
2322 | 1,5 | |||
Abschnitt 3:
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers | ||||
Vorbemerkung
2.3.3: | ||||
Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren
gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde. | ||||
2330 | Durchführung des
Insolvenzverfahrens | 3,0 | ||
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf
Beschwerde aufgehoben wird. | ||||
2331 | 1,0 | |||
2332 | 2,0 | |||
Abschnitt 4:
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) | ||||
2340 | Prüfung von Forderungen je Gläubiger | 22,00 € | ||
Abschnitt 5:
Restschuldbefreiung | ||||
2350 | Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der
Restschuldbefreiung (§§
296 bis
297a, 300 und 303
InsO) | 39,00 € | ||
Abschnitt 6: Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 | ||||
2360 | Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2015/848 | 3,0 | ||
2361 | Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach
Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848 | 1,0 | ||
2362 | Verfahren über einen Antrag
auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der
Verordnung (EU) 2015/848 | 4 400,00 € | ||
Abschnitt
7: Koordinationsverfahren | ||||
2370 | Verfahren im
Allgemeinen | 550,00 € | ||
2371 | In dem Verfahren wird ein
Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt: Die Gebühr 2370 beträgt | 1 100,00
€ | ||
Abschnitt 8:
Beschwerden | ||||
Unterabschnitt 1:
Beschwerde | ||||
2380 | Verfahren über die Beschwerde
gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens | 1,0 | ||
2381 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00
€ | ||
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen,
kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen
oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
2382 | Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung
über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach
Artikel 102c § 26
EGInsO | 1,0 | ||
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde | ||||
2383 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die
Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens | 2,0 | ||
2384 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme
der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
2385 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 132,00
€ | ||
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder
zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die
Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
2386 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die
Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach
Artikel 102c § 26
EGInsO i. V. m.
§ 574
ZPO | 2,0 | ||
Hauptabschnitt 4:
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren | ||||
Abschnitt 1:
Eröffnungsverfahren | ||||
2410 | Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des
Verteilungsverfahrens | 1,0 | ||
Abschnitt 2:
Verteilungsverfahren | ||||
2420 | Durchführung des Verteilungsverfahrens | 2,0 | ||
Abschnitt 3:
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) | ||||
2430 | Prüfung von Forderungen je Gläubiger | 22,00 € | ||
Abschnitt 4:
Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||||
2440 | Verfahren über Beschwerden, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € | ||
Wird die Beschwerde nur
teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach
billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist. | ||||
2441 | Verfahren über Rechtsbeschwerden: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 132,00 € | ||
Wird die
Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass
eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
Hauptabschnitt 5:
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||||
Abschnitt 1:
Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht | ||||
2510 | Entgegennahme der Anzeige des
Restrukturierungsvorhabens (§ 31
StaRUG) Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten. | 150,00 € | ||
2511 | Verfahren über den Antrag auf
Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und
Restrukturierungsrahmens | 1 000,00 € | ||
(1) Die
Gebühr 2510 wird angerechnet. | ||||
(2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der
gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der
Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr
nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen. | ||||
2512 | In derselben
Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten
des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt:
Die Gebühr 2511 beträgt | 1 500,00 € | ||
2513 | Bestellung eines
Restrukturierungsbeauftragten | 500,00 € | ||
2514 | Verfahren über den Antrag auf
Bestellung eines Sanierungsmoderators Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten. | 500,00 € | ||
Abschnitt 2:
Beschwerden | ||||
Unterabschnitt 1:
Beschwerde | ||||
2520 | Verfahren über sofortige
Beschwerden nach dem
StaRUG | 1 000,00 € | ||
2521 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf | 500,00 € | ||
2522 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 66,00
€ | ||
Unterabschnitt 2:
Rechtsbeschwerde | ||||
2523 | Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem
StaRUG | 2 000,00 € | ||
2524 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde: Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf | 1 000,00 € | ||
2525 | Verfahren über nicht besonders
aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei
sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 132,00
€ | ||
Hauptabschnitt 6:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
2600 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
321a ZPO,
§ 4 InsO, § 3
Abs. 1 Satz 1 SVertO,
§ 38
StaRUG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00
€ |
Teil 3: Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist | ||
Vorbemerkung 3: | ||||
(1)
§ 473 Abs. 4 StPO und
§ 74 JGG
bleiben unberührt. | ||||
(2) Im
Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das
wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der
Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die
Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen
Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden
auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen
Strafbefehl richtet (§ 373a StPO). | ||||
Hauptabschnitt 1:
Offizialverfahren | ||||
Vorbemerkung
3.1: | ||||
(1) In
Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der
rechtskräftig erkannten Strafe. | ||||
(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe
erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe
hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat
Freiheitsstrafe. | ||||
(3) Ist
auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der
vorbehaltenen Geldstrafe. | ||||
(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger
Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger
Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben. | ||||
(5) Wird aufgrund des
§ 55
Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet,
bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das
die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend,
wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach
§ 31
Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den
Fällen des
§ 460 StPO und des
§ 66 JGG
verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren. | ||||
(6) Betrifft eine Strafsache mehrere
Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn
erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder
festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder
mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen
Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten
Geldbuße zu erheben. | ||||
(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein
Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das
Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen
Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der
früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel
auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die
Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das
Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung
der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme
entsprechend. | ||||
(8) Das
Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere
Verfahren. | ||||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist,
bei | ||||
3110 | – | Verurteilung zu
Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen | 155,00 € | |
3111 | – | Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe
von mehr als 180 Tagessätzen | 310,00 € | |
3112 | – | Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren | 465,00 € | |
3113 | – | Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren | 620,00 € | |
3114 | – | Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren | 775,00
€ | |
3115 | – | Verurteilung zu
Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe | 1 100,00 € | |
3116 | – | Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und
Sicherung | 77,00
€ | |
3117 | – | Festsetzung einer
Geldbuße | 10 %
des Betrags der Geldbuße – mindestens 55,00 € – höchstens 16 500,00 € | |
3118 | Strafbefehl | 0,5 | ||
Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der
Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die
Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe. | ||||
3119 | Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen
ist | 0,5 | ||
Vorbemerkung 3.1
Abs. 7 gilt entsprechend. | ||||
Abschnitt 2:
Berufung | ||||
3120 | Berufungsverfahren mit
Urteil | 1,5 | ||
3121 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor
Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 3:
Revision | ||||
3130 | Revisionsverfahren mit Urteil
oder Beschluss nach
§ 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 2,0 | ||
3131 | Erledigung des
Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 1,0 | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der
Revision vor Ablauf der Begründungsfrist | ||||
Abschnitt 4:
Wiederaufnahmeverfahren | ||||
3140 | Verfahren über den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 0,5 | ||
3141 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe,
einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer
Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 | ||
Abschnitt 5: Psychosoziale Prozessbegleitung | ||||
Vorbemerkung
3.1.5: | ||||
Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das
Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4
StPO). | ||||
Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter
beigeordnet | ||||
3150 | – für das Vorverfahren: | |||
Die
Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um | 572,00 € | |||
3151 | – für das gerichtliche Verfahren im
ersten Rechtszug: | |||
Die
Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um | 407,00 € | |||
(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur
ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. | ||||
(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151
können nebeneinander eintreten. | ||||
3152 | Dem
Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter
beigeordnet: | |||
Die
Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um | 231,00 € | |||
Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die
Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur
ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. | ||||
Hauptabschnitt 2:
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags | ||||
3200 | 80,00
€ | |||
Das
Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen,
dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. | ||||
Hauptabschnitt 3:
Privatklage | ||||
Vorbemerkung
3.3: | ||||
Für das
Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert
erhoben. | ||||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
3310 | Hauptverhandlung mit Urteil | 160,00 € | ||
3311 | Erledigung des Verfahrens ohne Urteil | 80,00
€ | ||
Abschnitt 2:
Berufung | ||||
3320 | Berufungsverfahren mit
Urteil | 320,00
€ | ||
3321 | Erledigung der Berufung ohne Urteil | 160,00 € | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der
Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 3:
Revision | ||||
3330 | Revisionsverfahren mit Urteil
oder Beschluss nach
§ 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 480,00
€ | ||
3331 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 320,00
€ | ||
Die
Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 4:
Wiederaufnahmeverfahren | ||||
3340 | Verfahren über den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 80,00
€ | ||
3341 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00
€ | ||
Hauptabschnitt 4:
Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||||
Vorbemerkung 3.4: | ||||
(1) Die Vorschriften dieses
Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser
gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439
StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren
werden die Gebühren gesondert erhoben. | ||||
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere
Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben.
§ 31 GKG
bleibt unberührt. | ||||
Abschnitt 1:
Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO | ||||
3410 | Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 39,00
€ | ||
Abschnitt 2:
Beschwerde | ||||
3420 | Verfahren über die Beschwerde
nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 39,00 € | ||
Abschnitt 3:
Berufung | ||||
3430 | Verwerfung der Berufung durch
Urteil | 78,00
€ | ||
3431 | Erledigung der Berufung ohne Urteil | 39,00 € | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der
Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 4:
Revision | ||||
3440 | Verwerfung der Revision durch
Urteil oder Beschluss nach
§ 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 78,00
€ | ||
3441 | Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 349 Abs. 2 oder 4 StPO | 39,00
€ | ||
Die
Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren | ||||
3450 | Verfahren über den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 39,00 € | ||
3451 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 78,00
€ | ||
Hauptabschnitt 5:
Nebenklage | ||||
Vorbemerkung
3.5: | ||||
Gebühren
nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten
auferlegt worden sind. | ||||
Abschnitt 1:
Berufung | ||||
3510 | Die Berufung des Nebenklägers
wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der
Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt | 108,00 € | ||
3511 | Erledigung der Berufung des
Nebenklägers ohne Urteil | 54,00 € | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor
Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 2:
Revision | ||||
3520 | Die Revision des Nebenklägers
wird durch Urteil oder Beschluss nach
§ 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der
Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei
erklärt | 162,00
€ | ||
3521 | Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne
Beschluss nach
§ 349 Abs. 2 StPO | 81,00 € | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der
Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 3:
Wiederaufnahmeverfahren | ||||
3530 | Verfahren über den Antrag des
Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 54,00 € | ||
3531 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss,
durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
verworfen oder abgelehnt wurde: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 108,00 € | ||
Hauptabschnitt 6:
Sonstige Beschwerden | ||||
Vorbemerkung 3.6: | ||||
Die Gebühren im
Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das
Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten
Gebühren. | ||||
3600 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach
§ 411
Abs. 1 Satz 3 StPO: | 0,25 | ||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 0,25 | |||
3601 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine
Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbstständigen
Verfahrens nach den §§ 435 bis
437,
444 Abs. 3 StPO eine
Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 0,5 | ||
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig
festgesetzt ist. | ||||
3602 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € | ||
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben,
wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt
erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine
Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer
Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße
festgesetzt worden ist. | ||||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG | ||
Hauptabschnitt 7:
Entschädigungsverfahren | ||||
3700 | Urteil, durch das dem Antrag
wegen eines
aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird
(§ 406 StPO) | 1,0 | ||
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des
zuerkannten Anspruchs erhoben. | ||||
Hauptabschnitt 8:
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes | ||||
Abschnitt 1:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung | ||||
Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf
gerichtliche Entscheidung: | ||||
3810 | – | Der Antrag wird
zurückgewiesen | 1,0 | |
3811 | – | Der Antrag wird zurückgenommen | 0,5 | |
Abschnitt 2:
Beschwerde und Rechtsbeschwerde | ||||
Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde: | ||||
3820 | – | Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen | 2,0 | |
3821 | – | Die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen | 1,0 | |
Abschnitt
3: Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
3830 | – | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung: Der Antrag wird zurückgewiesen | 0,5 | |
Hauptabschnitt
9: Sonstige Verfahren | ||||
Abschnitt
1:
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion | ||||
Vorbemerkung
3.9.1: | ||||
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche
Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie für
Verfahren nach dem
Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz . | ||||
3910 | Verfahren über
den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde:
Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen | 54,00
€ | ||
Wird auf
den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die
Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr
nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu
vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des
Betroffenen abgewichen wird. | ||||
3911 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die
Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG
oder § 7 Absatz 2 Satz 2
DECHPolVtrUG : Der Antrag wird verworfen | 33,00
€ | ||
3912 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 81,00
€ | ||
(1) Die
Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend. | ||||
(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der
Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Abschnitt 2:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
3920 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§§ 33a,
311a
Abs. 1 Satz 1,
§ 356a StPO,
auch i. V. m.
§ 55 Abs.
4,
§ 92 JGG und
§ 120 StVollzG): | |||
Die Rüge
wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00
€ |
Teil 4: Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist |
Vorbemerkung 4: | ||
(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m.
§ 46
Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt. | ||
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme
werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben.
Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere
Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des
neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen
als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im
früheren Verfahren stattgefunden haben. | ||
Hauptabschnitt 1:
Bußgeldverfahren | ||
Vorbemerkung
4.1: | ||
(1) In
Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der
rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben
Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der
Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen. | ||
(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist
die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festsetzten Geldbuße
zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine
Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder
Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu
erheben. | ||
(3) Wird bei
Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer
Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach
dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme
entsprechend. | ||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||
4110 | Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung
(§ 72 OWiG) | 10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 55,00 € – höchstens 16 500,00 € |
4111 | Zurücknahme des Einspruchs
nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist. | 0,25 – mindestens 17,00 € |
4112 | Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der
Hauptverhandlung | 0,5 |
Abschnitt 2:
Rechtsbeschwerde | ||
4120 | Verfahren mit Urteil oder
Beschluss nach
§ 79
Abs. 5 OWiG | 2,0 |
4121 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach
§ 79
Abs. 5 OWiG | 1,0 |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf
der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3:
Wiederaufnahmeverfahren | ||
4130 | Verfahren über den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 0,5 |
4131 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0 |
Hauptabschnitt 2:
Einziehung und verwandte Maßnahmen | ||
Vorbemerkung 4.2: | ||
(1) Die Vorschriften dieses
Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser
gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439
StPO i. V. m.
§ 46
Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im
gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben. | ||
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten
Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr
erhoben.
§ 31 GKG
bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 1:
Beschwerde | ||
4210 | Verfahren über die Beschwerde
nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m.
§
436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m.
§ 46 Abs. 1
OWiG: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € |
Abschnitt 2:
Rechtsbeschwerde | ||
4220 | Verfahren mit Urteil oder
Beschluss nach
§ 79
Abs. 5 OWiG: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen | 132,00
€ |
4221 | Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach
§ 79
Abs. 5 OWiG | 66,00 € |
Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde
vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||
Abschnitt 3:
Wiederaufnahmeverfahren | ||
4230 | Verfahren über den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens: Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt | 39,00
€ |
4231 | Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 78,00
€ |
Hauptabschnitt 3:
Besondere Gebühren | ||
4300 | Dem
Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden
(§ 469 StPO
i. V. m.
§ 46
Abs. 1 OWiG) | 39,00 € |
Das Gericht kann die Gebühr bis auf
15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr
abgesehen wird. | ||
4301 | Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des
§ 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1
Satz 1 BFStrMG | 39,00 € |
4302 | Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des
§ 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1
Satz 1 BFStrMG | 22,00 € |
4303 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der
Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen
nach
§ 103 OWiG: Der Antrag wird verworfen | 33,00 € |
Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das
Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder
bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
4304 | Verfahren über die Erinnerung
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft
(§ 108a
Abs. 3 Satz 2 OWiG): Die Erinnerung wird zurückgewiesen | 33,00 € |
Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das
Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder
bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||
Hauptabschnitt 4:
Sonstige Beschwerden | ||
Vorbemerkung 4.4: | ||
Die Gebühren im
Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das
Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten
Gebühren. | ||
4400 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die
im gerichtlichen Verfahren nach dem
OWiG einschließlich des
selbstständigen Verfahrens nach den §§
88 und
46 Abs. 1 OWiG i. V.
m. den §§ 435 bis
437,
444 Abs. 3 StPO eine
Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
festgesetzt worden ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 0,5 |
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig
festgesetzt ist. | ||
4401 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € |
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn
gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. | ||
Hauptabschnitt 5:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
4500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§§ 33a,
311a
Abs. 1 Satz 1,
§ 356a StPO
i. V. m.
§ 46
Abs. 1 und
§ 79 Abs. 3
OWiG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00
€ |
Teil 5: Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG | ||
Hauptabschnitt 1:
Prozessverfahren | ||||
Vorbemerkung
5.1: | ||||
Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die
Vorschriften über die Klage entsprechend. | ||||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1:
Verwaltungsgericht | ||||
5110 | Verfahren im
Allgemeinen | 3,0 | ||
5111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der
Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
c) | im Fall des
§ 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der
Erklärungsfrist nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder
Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich
oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 2:
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||||
5112 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | ||
5113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in
der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
c) | im
Fall des
§ 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der
Erklärungsfrist nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder
Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich
oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2
genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache
vorausgegangen ist: Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die
Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
sind. | ||||
Unterabschnitt 3:
Bundesverwaltungsgericht | ||||
5114 | Verfahren im
Allgemeinen | 5,0 | ||
5115 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid
der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
c) | im Fall des
§ 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der
Erklärungsfrist nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2
genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache
vorausgegangen ist: | ||||
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 2:
Zulassung und Durchführung der Berufung | ||||
5120 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 | ||
5121 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die
Berufung zugelassen wird. | ||||
5122 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | ||
5123 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur
Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme
gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
5124 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt
ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | |||
a) | vor
dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der
Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
c) | im Fall des
§ 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der
Erklärungsfrist nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder
Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich
oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2
genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 3:
Revision | ||||
5130 | Verfahren im
Allgemeinen | 5,0 | ||
5131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht
eingegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme
gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
5132 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt
ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage | |||
a) | vor
dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) | wenn eine solche nicht
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der
Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
c) | im Fall des
§ 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der
Erklärungsfrist nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. | Anerkenntnis- oder
Verzichtsurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich
oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2
genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Hauptabschnitt 2:
Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Vorbemerkung
5.2: | ||||
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für
einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach
§ 80
Abs. 5,
§ 80a
Abs. 3 und
§ 80b Abs. 2 und
3 VwGO. | ||||
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden
die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach
§ 80 Abs. 5 und
7,
§ 80a
Abs. 3 und
§ 80b Abs. 2 und
3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren. | ||||
Abschnitt 1:
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache | ||||
5210 | Verfahren im
Allgemeinen | 1,5 | ||
5211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des
Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt
wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich
oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag
vorausgegangen ist: Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf | 0,5 | |||
Die
Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
sind. | ||||
Abschnitt 2:
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) | ||||
Vorbemerkung
5.2.2: | ||||
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache
erstinstanzlich zuständig ist. | ||||
5220 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||
5221 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des
Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt
wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich
oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag
vorausgegangen ist: Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf | 0,75 | |||
Die
Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
sind. | ||||
Abschnitt 3:
Bundesverwaltungsgericht | ||||
Vorbemerkung
5.2.3: | ||||
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das
Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig
ist. | ||||
5230 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 | ||
5231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des
Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt
wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich
oder | |||
3. | Erledigungserklärungen nach
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag
vorausgegangen ist: Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
Die
Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
sind. | ||||
Abschnitt 4:
Beschwerde | ||||
Vorbemerkung
5.2.4: | ||||
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen
(§ 123 VwGO)
und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80,
80a VwGO). | ||||
5240 | Verfahren über die
Beschwerde | 2,0 | ||
5241 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der
Beschwerde: Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Hauptabschnitt 3:
Besondere Verfahren | ||||
5300 | Selbstständiges Beweisverfahren | 1,0 | ||
5301 | 22,00
€ | |||
Hauptabschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
5400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§ 152a
VwGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € | ||
Hauptabschnitt 5:
Sonstige Beschwerden | ||||
5500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 | ||
5501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die
Revision zugelassen wird. | ||||
5502 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00
€ | ||
Wird
die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass
eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
Hauptabschnitt 6:
Besondere Gebühren | ||||
5600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird | 0,25 | ||
Die
Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis
zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist
§ 36 Abs. 3
GKG entsprechend anzuwenden. | ||||
5601 | Auferlegung einer Gebühr nach
§ 38 GKG
wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht
bestimmt |
Teil 6: Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
Hauptabschnitt 1:
Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1:
Verfahren vor dem Finanzgericht | ||||
6110 | Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach
§ 45
Abs. 3 FGO erledigt | 4,0 | ||
6111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der
Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Beschluss in den Fällen des
§ 138 FGO, | |||
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder
ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 2:
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof | ||||
6112 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
6113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle
übermittelt wird, oder | |||
2. | Beschluss in den Fällen des
§ 138
FGO, | |||
es sei
denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die
Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
sind. | ||||
Abschnitt 2:
Revision | ||||
6120 | Verfahren im
Allgemeinen | 5,0 | ||
6121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht
eingegangen ist: Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungen in den Fällen des
§ 138 FGO
stehen der Zurücknahme gleich. | ||||
6122 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt
ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage | |||
a) | vor
dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder
der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder | |||
2. | Beschluss in den Fällen des
§ 138 FGO, | |||
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein
Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Hauptabschnitt 2:
Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Vorbemerkung
6.2: | ||||
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für
einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach
§ 69 Abs. 3 und
5 FGO. | ||||
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden
die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach
§ 69 Abs. 3 und
5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren. | ||||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
6210 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||
6211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des
Antrags | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der
Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
2. | Beschluss in den Fällen des
§ 138 FGO, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss
nach
§ 114
Abs. 4 FGO vorausgegangen ist: Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf | 0,75 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 2:
Beschwerde | ||||
Vorbemerkung
6.2.2: | ||||
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen
Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der
Vollziehung (§ 69
Abs. 3 und 5 FGO). | ||||
6220 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0 | ||
6221 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Hauptabschnitt 3:
Besondere Verfahren | ||||
6300 | Selbstständiges Beweisverfahren | 1,0 | ||
6301 | Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der
Zwangsvollstreckung gemäß
§ 152 FGO | 22,00
€ | ||
Hauptabschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
6400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§ 133a
FGO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € | ||
Hauptabschnitt 5:
Sonstige Beschwerden | ||||
6500 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 | ||
6501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die
Revision zugelassen wird. | ||||
6502 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00
€ | ||
Wird
die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass
eine Gebühr nicht zu erheben ist. | ||||
Hauptabschnitt 6:
Besondere Gebühr | ||||
6600 | Auferlegung einer Gebühr nach
§ 38 GKG
wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht
bestimmt |
Teil 7: Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | ||
Hauptabschnitt 1:
Prozessverfahren | ||||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1:
Verfahren vor dem Sozialgericht | ||||
7110 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 | ||
7111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der
Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | Anerkenntnisurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder
angenommenes Anerkenntnis oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
es sei
denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 2:
Verfahren vor dem Landessozialgericht | ||||
7112 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | ||
7113 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle
übermittelt wird, | |||
2. | Anerkenntnisurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis
oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 197a
Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs.
2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei
denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Unterabschnitt 3:
Verfahren vor dem Bundessozialgericht | ||||
7114 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | ||
7115 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme der Klage | |||
a) | vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle
übermittelt wird, | |||
2. | Anerkenntnisurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis
oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 197a
Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs.
2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei
denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 2:
Berufung | ||||
7120 | Verfahren im
Allgemeinen | 4,0 | ||
7121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der
Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle
übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte
Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG):
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme
gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
7122 | Beendigung des gesamten
Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage | |||
a) | vor
dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der
Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | Anerkenntnisurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder
angenommenes Anerkenntnis oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
es sei
denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache
vorausgegangen ist: Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf | 2,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn
mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 3:
Revision | ||||
7130 | Verfahren im
Allgemeinen | 5,0 | ||
7131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht
eingegangen ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme
gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung
einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder
der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||||
7132 | Beendigung des gesamten
Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch | |||
1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage, | |||
a) | vor
dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) | wenn eine solche nicht
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der
Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | Anerkenntnisurteil, | |||
3. | gerichtlichen Vergleich oder
angenommenes Anerkenntnis oder | |||
4. | Erledigungserklärungen nach
§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
wenn
nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen
ist: Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf | 3,0 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Hauptabschnitt 2:
Vorläufiger Rechtsschutz | ||||
Vorbemerkung 7.2: | ||||
(1) Die Vorschriften dieses
Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach
§ 86b
Abs. 1 SGG. | ||||
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über
den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren
jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach
§ 86b
Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren. | ||||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | ||||
7210 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 | ||
7211 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |||
1. | Zurücknahme des Antrags | |||
a) | vor
dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder | |||
b) | wenn eine solche nicht
stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der
Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. | gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis
oder, | |||
3. | Erledigungserklärungen nach
§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines
Beteiligten folgt, | |||
es sei
denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf | 0,5 | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||||
Abschnitt 2:
Beschwerde | ||||
Vorbemerkung
7.2.2: | ||||
Die
Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des
Sozialgerichts nach
§ 86b SGG. | ||||
7220 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0 | ||
7221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme
der Beschwerde: Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Hauptabschnitt 3:
Beweissicherungsverfahren | ||||
7300 | Verfahren im
Allgemeinen | 1,0 | ||
Hauptabschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||||
7400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§ 178a
SGG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € | ||
Hauptabschnitt 5:
Sonstige Beschwerden | ||||
7500 | Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,5 | ||
7501 | Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,75 | ||
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung
zugelassen wird. | ||||
7502 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 2,0 | ||
7503 | Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 1,0 | ||
Die Gebühr entsteht nicht,
soweit die Revision zugelassen wird. | ||||
7504 | Verfahren über
nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften
gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € | ||
Wird die Beschwerde nur
teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach
billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
nicht zu erheben ist. | ||||
Hauptabschnitt 6:
Besondere Gebühren | ||||
7600 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird | 0,25 | ||
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die
Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen
ist
§ 36 Abs. 3
GKG entsprechend anzuwenden. | ||||
7601 | Auferlegung einer
Gebühr nach
§ 38 GKG
wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht
bestimmt |
Teil 8: Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | |
Vorbemerkung
8: | |||
Bei
Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in
dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt
auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt
nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft
(Teilvergleich). | |||
Hauptabschnitt 1:
Mahnverfahren | |||
8100 | Verfahren über den Antrag auf
Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen
Zahlungsbefehls | 0,4 – mindestens 29,00 € | |
Die
Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des
Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige
Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn
der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach
§ 46a Abs.
6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | |||
Hauptabschnitt 2:
Urteilsverfahren | |||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | |||
8210 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | |
(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein
Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des
Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung
gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine
Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das
Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf
Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren
vorausgegangen ist. | |||
(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens
ohne streitige Verhandlung, wenn kein oder Urteil nach
§ 46a Abs.
6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | |||
8211 | Beendigung des gesamten
Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch | ||
1. | Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
wenn keine Entscheidung nach
§ 269
Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
2. | Anerkenntnisurteil,
Verzichtsurteil oder Urteil, das nach
§ 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und
keine Entscheidungsgründe enthält, oder | ||
3. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
es sei denn, dass bereits ein anderes als
eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf | 0,4 | ||
Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des
Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage
gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich
zusammentreffen. | |||
8212 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens
(§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt | 4,0 | |
8213 | Verfahren wegen eines
überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt | 2,0 | |
8214 | Verfahren wegen eines überlangen
Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt | 5,0 | |
8215 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens
(§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt | 3,0 | |
Abschnitt 2:
Berufung | |||
8220 | Verfahren im
Allgemeinen | 3,2 | |
8221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf | 0,8 | |
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | |||
8222 | Beendigung des gesamten
Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch | ||
1. | Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor
dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
2. | Anerkenntnisurteil,
Verzichtsurteil oder Urteil, das nach
§ 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und
keine Entscheidungsgründe enthält, oder | ||
3. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
es sei denn, dass bereits ein anderes als
eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf | 1,6 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich
zusammentreffen. | |||
8223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen
eines Verzichts der Parteien nach
§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine
schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der
in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache
vorausgegangen ist: Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf | 2,4 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder
Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | |||
Abschnitt 3:
Revision | |||
8230 | Verfahren im
Allgemeinen | 4,0 | |
8231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht
eingegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf | 0,8 | |
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | |||
8232 | Beendigung des gesamten
Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch | ||
1. | Zurücknahme der Revision oder
der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
2. | Anerkenntnis- oder
Verzichtsurteil oder | ||
3. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
es sei denn, dass bereits ein anderes als
eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf | 2,4 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich
zusammentreffen. | |||
8233 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens
(§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8230 beträgt | 5,0 | |
8234 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens
(§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8231 beträgt | 1,0 | |
8235 | Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens
(§ 9 Abs. 2 Satz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8232 beträgt | 3,0 | |
Hauptabschnitt 3:
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung | |||
Vorbemerkung
8.3: | |||
(1) Im
Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen
Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des
Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen
des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die
Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. | |||
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder
die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§
927,
936 ZPO)
werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des
§ 942 ZPO
gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein
Rechtsstreit. | |||
(3) Im
Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen
Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden
die Gebühren jeweils gesondert erhoben. | |||
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug | |||
8310 | Verfahren im Allgemeinen | 0,4 | |
8311 | Es wird durch Urteil entschieden oder es
ergeht ein Beschluss nach
§ 91a oder
§ 269 Abs. 3
Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei: Die Gebühr 8310 erhöht sich auf | 2,0 | |
Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil,
Verzichtsurteil oder Urteil, das nach
§ 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und
keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine
solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft. | |||
Abschnitt 2:
Berufung | |||
8320 | Verfahren im
Allgemeinen | 3,2 | |
8321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung,
des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der
Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf | 0,8 | |
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | |||
8322 | Beendigung des gesamten
Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch | ||
1. | Zurücknahme der Berufung oder
des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||
2. | Anerkenntnisurteil,
Verzichtsurteil oder Urteil, das nach
§ 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und
keine Entscheidungsgründe enthält, oder | ||
3. | Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO,
wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
es sei denn, dass bereits ein anderes als
eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf | 1,6 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich
zusammentreffen. | |||
8323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen
eines Verzichts der Parteien nach
§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine
schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der
in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache
vorausgegangen ist: Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf | 2,4 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch,
wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche
Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. | |||
Abschnitt 3:
Beschwerde | |||
8330 | Verfahren über die
Beschwerde | 1,2 | |
1. | gegen
die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder | ||
2. | in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr.
655/2014 | ||
8331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der
Beschwerde: Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf | 0,8 | |
Hauptabschnitt 4:
Besondere Verfahren | |||
8400 | Selbstständiges Beweisverfahren | 0,6 | |
8401 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung
einer Bescheinigung nach §
57, §
58 oder §
59 AVAG
oder nach
§ 1110
ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer
Bestätigung nach
§ 1079
ZPO | 17,00 € | |
Hauptabschnitt 5:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||
8500 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (§ 78a des
Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 55,00 € | |
Hauptabschnitt 6:
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden | |||
Abschnitt 1:
Sonstige Beschwerden | |||
8610 | Verfahren über Beschwerden nach
§ 71
Abs. 2,
§ 91a
Abs. 2,
§ 99
Abs. 2,
§ 269
Abs. 5 oder
§ 494a Abs. 2
Satz 2 ZPO | 77,00 € | |
8611 | Beendigung des Verfahrens ohne
Entscheidung: Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf | 55,00 € | |
(1) Die Gebühr ermäßigt sich
auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | |||
(2) Eine Entscheidung über die Kosten
steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | |||
8612 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird | 1,6 | |
8613 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,8 | |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die
Revision zugelassen wird. | |||
8614 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 55,00
€ | |
Wird
die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass
eine Gebühr nicht zu erheben ist. | |||
Abschnitt 2:
Sonstige Rechtsbeschwerden | |||
8620 | Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des
§ 71
Abs. 1,
§ 91a
Abs. 1,
§ 99
Abs. 2,
§ 269
Abs. 4,
§ 494a Abs. 2
Satz 2 oder
§ 516
Abs. 3 ZPO | 160,00 € | |
8621 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme
der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur
Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf | 55,00 € | |
8622 | Beendigung des gesamten
Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage
vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt
wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf | 77,00 € | |
8623 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte
Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 105,00
€ | |
Wird
die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das
Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder
bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | |||
8624 | Verfahren über die in Nummer
8623 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird | 55,00
€ | |
Hauptabschnitt 7:
Besondere Gebühr | |||
8700 | Auferlegung einer Gebühr nach
§ 38 GKG
wegen Verzögerung des Rechtsstreits | wie vom Gericht
bestimmt |
Teil 9: Auslagen
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Nr. | Auslagentatbestand | Höhe | ||||
Vorbemerkung
9: | ||||||
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde
entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren
gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die
Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. | ||||||
(2) Sind Auslagen durch verschiedene
Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen
verteilt. | ||||||
9000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von
Dokumenten: | |||||
1. | Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
| |||||
a)
| auf Antrag
angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder | |||||
b)
| angefertigt worden
sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die
erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es
gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der
Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: | |||||
für die ersten 50 Seiten je
Seite | 0,50 € | |||||
für jede weitere Seite | 0,15 € | |||||
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite | 1,00 €
| |||||
für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 € | |||||
2. | Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1
genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 | in voller
Höhe | ||||
oder
pauschal je Seite | 3,00 € | |||||
oder pauschal je Seite in Farbe | 6,00 € | |||||
3. | Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien
oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2
genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | |||||
je Datei | 1,50 €
| |||||
für die in
einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf
denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens | 5,00 € | |||||
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach
Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach
§ 28 Abs. 1
GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein
Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen
Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen | ||||||
(2) Werden zum Zweck der
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag
von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die
Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im
Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe
betragen würde. | ||||||
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden
Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter
jeweils | ||||||
1. | eine vollständige
Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen
Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, | |||||
2.
| eine Ausfertigung
ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und | |||||
3. | eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | |||||
(4) Bei
der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben,
wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein
Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. | ||||||
9001 | Auslagen für Telegramme | in voller
Höhe | ||||
9002 | Pauschale für Zustellungen mit
Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete
nach
§ 168 Abs. 1
ZPO je Zustellung | 3,50 € | ||||
Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme
der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem
Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen
Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche
Zustellungen erhoben. | ||||||
9003 | Pauschale für die bei der
Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und
Verpackungskosten je Sendung | 12,00 € | ||||
Die Hin- und
Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen
als eine Sendung. | ||||||
9004 | Auslagen für öffentliche
Bekanntmachungen | in voller Höhe | ||||
(1) Auslagen werden nicht erhoben für die
Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,
wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes
Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die
Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177
InsO, § 18 SVertO). | ||||||
(2) Die Auslagen
für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 7 Abs. 4 KapMuG gelten als
Auslagen des Musterverfahrens. | ||||||
9005 | Nach dem
JVEG zu zahlende
Beträge | in voller Höhe | ||||
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an
ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt
werden. | ||||||
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn
aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus
vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des
§ 1 Abs. 2
Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu
erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. | ||||||
(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder
oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden
nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder
sprachbehinderten Person (§ 186
GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4
erhoben. | ||||||
(4) Ist für einen Beschuldigten oder
Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert
ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem
OWiG ein Dolmetscher oder
Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu
übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner
Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen
Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen
nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach
§ 464c StPO
oder die Kosten nach
§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m.
§ 467a
Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils
i. V. m.
§ 46
Abs. 1 OWiG. | ||||||
(5) Im Verfahren
vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene
Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die
Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist. | ||||||
(6) Auslagen für Sachverständige, die
durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach
§ 43 Abs. 2
JGG entstanden sind, werden nicht erhoben. | ||||||
[tritt am in
Kraft](7) Auslagen für Übersetzer, die durch die Übersetzung
von Verfahrensakten in die deutsche Sprache (§ 184b Absatz 2 Satz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) oder für die Übersetzung von Entscheidungen zum
Zweck der Veröffentlichung (§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) entstanden
sind, werden nicht erhoben. | ||||||
9006 | Bei Geschäften
außerhalb der Gerichtsstelle | |||||
1. | die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher
Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen
für die Bereitstellung von Räumen | in voller Höhe | ||||
2. | für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen
Kilometer | 0,42 € | ||||
9007 | An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit
Ausnahme der nach
§ 59 RVG auf
die Staatskasse übergegangenen Ansprüche | in voller Höhe | ||||
9008 | Auslagen für | |||||
1. | die
Beförderung von Personen | in voller Höhe | ||||
2. | Zahlungen an mittellose Personen für die
Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die
Rückreise | |||||
9009 | An Dritte zu zahlende Beträge für | |||||
1. | die
Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu
zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung
von Tieren | in voller Höhe | ||||
2. | die Beförderung und die Verwahrung von
Leichen | in voller Höhe | ||||
3. | die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen
einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden
Maßnahmen | in voller Höhe | ||||
4. | die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen | in voller
Höhe | ||||
9010 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund
eines Haftbefehls nach
§ 802g
ZPO | in Höhe des
Haftkostenbeitrags | ||||
Maßgebend ist die Höhe des
Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben
ist. | ||||||
9011 | Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten
einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur
Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen
Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2,
§ 72
Abs. 4 JGG) Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | in Höhe des Haft-
kostenbeitrags | ||||
9012 | Nach § 12 BGebG,
dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des
Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge | in voller
Höhe | ||||
9013 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von
deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die
diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz
für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller
Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchst- sätze für die Aus- lagen 9000 bis 9011 | ||||
9014 | Beträge, die ausländischen Behörden,
Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des
Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland | in voller Höhe | ||||
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus
vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | ||||||
9015 | Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten
Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden
sind | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 | ||||
9016 | Auslagen der in
den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem
gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden
sind | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013 | ||||
Absatz 3 der
Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. | ||||||
9017 | An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den
Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder
auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer
Stundung nach
§ 4a InsO
sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die
Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem
StaRUG zu
zahlende Beträge | in voller Höhe | ||||
9018 | Im ersten Rechtszug des
Prozessverfahrens: | |||||
Auslagen des erstinstanzlichen
Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen | anteilig | |||||
(1) Die im erstinstanzlichen
Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der
Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB
verzinst. | ||||||
(2) Auslagen und Zinsen werden nur
erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des
Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs.
2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der
Hauptsache zurücknimmt. | ||||||
(3) Der Anteil bestimmt sich
nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs,
soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist,
zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des
Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit
diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der
Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu
berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des
Aussetzungsbeschlusses nach § 10 KapMuG oder unter den in § 18 Abs.
2 KapMuG genannten Voraussetzungen seine Klage in der
Hauptsache zurücknimmt. | ||||||
9019 | Umsatzsteuer auf die
Kosten | in voller Höhe | ||||
Dies gilt nicht, wenn die
Umsatzsteuer nach
§ 19
Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-67234