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GKG § 72

Abschnitt 9: Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen [1]

1Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich geltenden Fassung weiter anzuwenden

  1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem eingelegt worden ist;

  2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem rechtskräftig geworden ist;

  3. in Insolvenzverfahren, in Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sowie in Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem fällig geworden sind.

2Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften.

Fundstelle(n):
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PAAAE-67234

1Anm. d. Red.: § 72 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 318) mit Wirkung v. 1. 1. 2026.