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GKG § 69

Abschnitt 8: Erinnerung und Beschwerde

§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr [1]

1Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2§ 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

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PAAAE-67234

1Anm. d. Red.: § 69 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 318) mit Wirkung v. 1. 1. 2026.