Abschnitt 5: Kostenhaftung
§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten schuldet ferner,
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
Fundstelle(n):
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PAAAE-67234