GKG § 27
Abschnitt 5: Kostenhaftung
§ 27 Bußgeldsachen
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.
Fundstelle(n):
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PAAAE-67234