Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung [1]
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
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PAAAE-67234
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3229) mit Wirkung v. .