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GG Artikel 70

VII. Die Gesetzgebung des Bundes

Artikel 70 Gesetzgebung des Bundes und der Länder

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, so weit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

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OAAAA-73923

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