GG Artikel 45b
III. Der Bundestag
Artikel 45b Wehrbeauftragter
1Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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OAAAA-73923