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GG Artikel 146

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 146 Geltungsdauer des Grundgesetzes [1]

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

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OAAAA-73923

1Anm. d. Red.: Art. 146 i. d. F. des Einigungsvertrags v. (BGBl II S. 889, 890) mit Wirkung v. 29. 9. 1990.

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