GG Artikel 124

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 124 Fortgeltung von Recht auf dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung als Bundesrecht

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

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OAAAA-73923