GG Artikel 124
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 124 Fortgeltung von Recht auf dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung als Bundesrecht
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73923