FernUSG § 27

4. Abschnitt: Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften

§ 27 Übergangsvorschrift [1]

(1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Informationsmaterial, das vor dem hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht genügt, darf bis zum verwendet werden.

(3) 1§ 17 ist in der seit dem geltenden Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen worden sind. 2Die Vorschrift findet auch auf Verträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden und zugleich Haustürgeschäfte sind.

Fundstelle(n):
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UAAAA-73921

1Anm. d. Red.: § 27 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850) mit Wirkung v. 1. 8. 2002.