FernUSG § 18

2. Abschnitt: Veranstaltung von Fernunterricht

§ 18 Ergänzende Fernlehrgänge

1Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. 2Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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UAAAA-73921