EWIV-AG § 6
§ 6 Aufstellung des Jahresabschlusses
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAA-73917
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.
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TAAAA-73917