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EWIV-AG § 12

§ 12 Zwangsgelder [1]

1Geschäftsführer oder Abwickler, die Artikel 25 der Verordnung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

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TAAAA-73917

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. 18. 1. 2001 (BGBl I S. 123) mit Wirkung v. 25. 1. 2001.

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