[tritt am 1.1.2025 in Kraft:]Sechsundfünfzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz [1]
Art. 95 [2] [tritt am 1.1.2025 in Kraft:]
1§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. 2Abweichend von Satz 1 ist bei Personen oder Gesellschaften, die
Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,
der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich geltenden Fassung am noch nicht abgelaufen ist.
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FAAAA-73913
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird der Sechsundfünfzigste Abschnitt – kursiv – angefügt mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 323) wird Art. 95 – kursiv – angefügt mit Wirkung v. 1.1.2025.