EGHGB Art. 92
Dreiundfünfzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Wachstumschancengesetz [1]
Art. 92 [2]
1§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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FAAAA-73913