Neunundvierzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie [1]
Art. 88 [2]
(1) § 9c Absatz 1 bis 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung ist erst ab dem anzuwenden.
(2) 1§ 8b Absatz 2 Nummer 4, 9 und 13, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 9 Absatz 6 Satz 3 sowie die §§ 264, 325, 325a, 326, 327, 328, 329, 339, 340l, 340o, 341l und 341w des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmensberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmensberichte für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.
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FAAAA-73913