EGHGB Art. 86

Siebenundvierzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz [1]

Art. 86 [2]

(1) 1Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die §§ 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n, 341k Absatz 1 Satz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die §§ 319a, 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n, 341k Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

(2) Wenn die Voraussetzungen des § 318 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 dieses Gesetzes, bis zum Ablauf des vorliegen, kann ein Prüfungsmandat noch für das nach dem beginnende Geschäftsjahr und das unmittelbar auf dieses folgende Geschäftsjahr verlängert werden.

(3) 1§ 324 Absatz 1 und 3, § 340k Absatz 5 sowie § 341k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals ab dem anzuwenden. 1Soweit § 324 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung auf § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes verweist, ist die hierauf bezogene Übergangsregelung des § 12 Absatz 6 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die §§ 333 und 342c des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich geltenden Fassung sind auf die bei der Prüfstelle im Sinne von § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs Beschäftigten weiter anzuwenden. 2Auf die Finanzierung der Prüfstelle ist § 342d Satz 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich geltenden Fassung für das Haushaltsjahr 2021 weiter anzuwenden. 3Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat

  1. Unterlagen zu nach § 141 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes fortgeführten Prüfungen spätestens am zu vernichten;

  2. Unterlagen zu bis zum abgeschlossenen Prüfungen spätestens 30 Jahre nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung zu vernichten.

(5) § 264 Absatz 3, §§ 264b, 340a Absatz 2, § 341a Absatz 2 und § 341n Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Siebenundvierzigster Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Art. 86 angefügt gem. Gesetz v. 3.6.2021 (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. 1.7.2021.