Sechsundvierzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz [1]
Art. 85 [2]
1§ 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.
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FAAAA-73913