Dreiundvierzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften [1]
Art. 82 [2]
1§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom (BGBl I S. 2434) ist erstmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für nach dem beginnende Geschäftsjahre. 2Ein Prüfungsverband kann einen Antrag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch im Hinblick auf vor dem begonnene Geschäftsjahre stellen.
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FAAAA-73913