EGHGB Art. 79

Einundvierzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz [1]

Art. 79 [2]

(1) 1§ 319a Absatz 1, 2 und 3 sowie die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuchs jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom (BGBl I S. 1142) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 319a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 321 und 322 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(2) § 324 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom (BGBl I S. 1142) muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Prüfungsausschusses vor dem bestellt worden sind.

(3) 1Prüfungsmandate können entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch verlängert werden, wenn die Wahl des Abschlussprüfers für das zwölfte oder dreizehnte Geschäftsjahr erfolgt, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, und die Wahl des Abschlussprüfers für das nächste nach dem beginnende Geschäftsjahr erfolgt. 2Prüfungsmandate entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs können auch verlängert werden, wenn mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam im zwölften oder dreizehnten Geschäftsjahr, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, zum Abschlussprüfer bestellt werden und die gemeinsame Bestellung für das nächste nach dem beginnende Geschäftsjahr erfolgt.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Einundvierzigster Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 10. 5. 2016 (BGBl I S. 1142) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.

2Anm. d. Red.: § 79 angefügt gem. Gesetz v. 10. 5. 2016 (BGBl I S. 1142) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.