Achtunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz [1]
Art. 76 [2]
1§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom (BGBl I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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FAAAA-73913