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EGHGB Art. 56

Zwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz [1]

Art. 56

(1) 1Die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzkontrollgesetzes vom finden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwendung, das am oder später endet. 2Prüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs finden frühestens ab dem statt.

(2) In dem ersten nach Anerkennung einer Prüfstelle gemäß § 342d des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Wirtschaftsplan sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle entstanden sind.

Fundstelle(n):
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KIEHL FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Zwanzigster Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3408) mit Wirkung v. 21. 12. 2004.

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