Dreizehnter Abschnitt: Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs [1]
Art. 49
§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
In Nummer 1 treten
in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages „32 270 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „80 670 000 Deutsche Mark“,
in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages „64 540 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „161 330 000 Deutsche Mark“ und
in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.
In Nummer 2 treten
in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages „26 890 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „67 230 000 Deutsche Mark“,
in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages „53 780 000 Deutsche Mark“ der Geldbetrag von „134 460 000 Deutsche Mark“ und
in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl „250“ die Arbeitnehmerzahl „500“.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAA-73913
1Anm. d. Red.: Dreizehnter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 24. 2. 2000 (BGBl I S. 154) mit Wirkung v. 9. 3. 2000.