EGHGB Art. 38
Achter Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz [1]
Art. 38 [2]
Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.
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FAAAA-73913