EGHGB Art. 37

Siebenter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz [1]

Art. 37 [2]

(1) 1Die §§ 26 und 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem geltenden Fassung sind auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn

  1. nach dem 26. März 1994 der neue Inhaber oder die Gesellschaft eingetragen wird oder die Kundmachung der Übernahme stattfindet und

  2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung oder der Kundmachung fällig werden.

2Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 gilt § 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. 2Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft bereits vor dem ins Handelsregister eingetragen wurde, mit der Maßgabe, dass der als Tag der Eintragung gilt.

(3) 1Die Enthaftung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. 2Insoweit bleibt es bei dem bisher anwendbaren Recht.

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1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 18. 3. 1994 (BGBl I S. 560) mit Wirkung v. 26. 3. 1994.

2Anm. d. Red.: Art. 37 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.