EGHGB Art. 35

Siebenter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz [1]

Art. 35

1§ 160 des Handelsgesetzbuches in der ab dem geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn

  1. das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wechsel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach dem 26. März 1994 in das Handelsregister eingetragen wird und

  2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung fällig werden.

2Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 18. 3. 1994 (BGBl I S. 560) mit Wirkung v. 26. 3. 1994.