EGHGB Art. 26

Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz [1]

Art. 26 [2]

(1) 1Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131f Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein. 2Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs kann auch eine nach § 131b Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bestellte Person sein. 3Für die Durchführung der Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten haben diese Personen die Rechte und Pflichten von Abschlussprüfern.

(2) Für die Anwendung des § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes bleibt eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des zu prüfenden Unternehmens außer Betracht, wenn sie spätestens mit der Beendigung der ersten Versammlung der Aktionäre oder Gesellschafter der zu prüfenden Gesellschaft, die nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes stattfindet, endet.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: Art. 26 i. d. F. des Gesetzes v. 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166) mit Wirkung v. 10. 12. 2004.