Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 37 vom Fach 3d Seite 489

Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft

von Regierungsdirektor Dr. Karl Ludwig Freund, St. Augustin

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Inhaltsübersicht                              Seite
I.   Begriff der Land- und Forstwirtschaft .....489
II.  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ...489
III. Gewinnermittlung ..........................501
IV.  Veräußerung und Aufgabe des Betriebs ......509
V.   Einzelvorschriften der Besteuerung ........512

I. Begriff der Land- und Forstwirtschaft

Land- und Forstwirtschaft (LuF) ist Bodenbewirtschaftung mit dem Ziel, unter planmäßiger Ausnutzung der Naturkräfte des Bodens der Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse zu dienen, sowie die Verwertung der Erzeugnisse durch Verkauf und Eigenverbrauch.

Neben der Landwirtschaft im engeren Sinne (Ackerbau, Grünlandwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung) gehören insbesondere Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau (Obstbau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Baumschulen), Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Imkerei, Wanderschäferei, Saatzucht und Jagd, wenn diese im Zusammenhang mit einem Betrieb der LuF ausgeübt wird, zur LuF. Zur LuF gehören auch die Pflanzenproduktion unter Glas und Folien und der Pilzanbau in Gebäuden sowie die Bewirtsch...