CISG Artikel 98
Teil IV: Schlussbestimmungen
Artikel 98 Zulässigkeit von Vorbehalten
Vorbehalte sind nur zulässig, soweit sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich für zulässig erklärt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73909
Vorbehalte sind nur zulässig, soweit sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich für zulässig erklärt werden.
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