Teil III: Warenkauf
Kapitel III: Pflichten des Käufers
Abschnitt III: Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer
Artikel 61 Rechtsbehelfe des Verkäufers; keine zusätzliche Frist
(1) Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Verkäufer
die in Artikel 62 bis 65 vorgesehenen Rechte ausüben;
Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.
(2) Der Verkäufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, dass er andere Rechtsbehelfe ausübt.
(3) Übt der Verkäufer einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Käufer keine zusätzliche Frist gewähren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73909