CISG Artikel 30

Teil III: Warenkauf

Kapitel II: Pflichten des Verkäufers

Artikel 30 Pflichten des Verkäufers

Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.

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EAAAA-73909