CISG Artikel 30
Teil III: Warenkauf
Kapitel II: Pflichten des Verkäufers
Artikel 30 Pflichten des Verkäufers
Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.
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EAAAA-73909