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CISG Artikel 24

Teil II: Abschluss des Vertrages

Artikel 24 Begriff des Zugangs

Für die Zwecke dieses Teils des Übereinkommens „geht“ ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfänger „zu“, wenn sie ihm mündlich gemacht wird oder wenn sie auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73909

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