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CISG Artikel 13

Teil I: Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Kapitel II: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13 Schriftlichkeit

Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck „schriftlich“ auch Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben.

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EAAAA-73909

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