BörsZulV § 52
Erstes Kapitel: Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt [1]
Dritter Abschnitt: Zulassungsverfahren
§ 52 Einführung [2]
Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.
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