BörsZulV § 51
Erstes Kapitel: Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt [1]
Dritter Abschnitt: Zulassungsverfahren
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung [2]
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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UAAAA-73908