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BörsG § 48b

Abschnitt 5: Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem [1]

§ 48b Transparenzanforderungen an Freiverkehre beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen [2]

(1) 1Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3 genannten Angaben in das nach § 48a Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. 2Sämtliche Änderungen der nach Absatz 3 geforderten Angaben sind im Jahresfinanzbericht nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu veröffentlichen.

(2) 1Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der nicht als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3 genannten Angaben in das nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehrs geforderte Zulassungsdokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. 2Diese Verpflichtung gilt nur, sofern der Emittent ein nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehrs gefordertes Zulassungsdokument veröffentlicht. 3Sofern der Emittent nach inländischem Recht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung verpflichtet ist, stellt der Börsenträger, der den nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehr betreibt, sicher, dass sämtliche nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung veröffentlicht werden, sofern diese nicht bereits in den nach Satz 1 geforderten Dokumenten veröffentlicht wurden. 4Zudem hat ein Emittent, der nach inländischem Recht der Pflicht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung unterliegt, sämtliche Änderungen an den nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung zu veröffentlichen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben umfassen detaillierte Angaben

  1. zur Aktienstruktur der Gesellschaft unter Angabe der verschiedenen Aktiengattungen, einschließlich der nicht zum Handel zugelassenen Aktien, und für jede Aktiengattung, Angaben zu den mit den Aktien jener Gattung verbundenen Rechten und Pflichten, dem prozentualen Anteil am Gesamtkapital oder an der Gesamtzahl der Aktien, den die Aktien in jener Gattung repräsentieren, sowie der Gesamtzahl der von den Aktien jener repräsentierten Stimmrechte;

  2. zu jeder etwaigen Beschränkung für die Übertragung der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;

  3. zu jeder etwaigen Beschränkung der Stimmrechte der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;

  4. zur Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 Prozent der Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind; für den Fall, dass es sich bei den Aktionären oder den zur Ausübung des Stimmrechts in ihrem Namen berechtigten Personen um natürliche Personen handelt, erfordert die Offenlegung ihrer Identität nur die Angabe ihrer Namen.

(4) 1Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass sie von den Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem Freiverkehr gehandelt werden, über das Vorliegen solcher Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet werden. 2Die Unterrichtung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen.

(5) 1Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass die Aktien von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, eindeutig als solche gekennzeichnet werden. 2Die Kennzeichnung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAC-57935

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 20 Nr. 8. i. V. mit Art 64 Abs. 6 Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 33) wird folgender § 48b – kursiv – mit Wirkung v. eingefügt.