BörsG § 54
Abschnitt 6: Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz [1]
1Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMU- Wachstumsmarkt bis einschließlich zum kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. 2Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜG- Angebotsverordnung Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAC-57935
1Anm. d. Red.: § 54 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 33) mit Wirkung v. .