Abschnitt 6: Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
§ 52 Übergangsregelungen [1]
(1) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1030) weiterhin anzuwenden.
(2) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Börsenhandel im amtlichen Markt zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschrift des § 47 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1467) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.
(3) 1Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapiere zum Handel im amtlichen Markt zugelassen worden sind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden, so ist auf diese Prospekte die Vorschrift des § 45 dieses Gesetzes in der vor dem geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2Auf Unternehmensberichte, die vor dem veröffentlicht worden sind, finden die §§ 44 bis 47 und 55 des Börsengesetzes in der vor dem geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) 1Für Wertpapiere, deren Laufzeit nicht bestimmt ist und die am weniger als zehn Jahre an einer inländischen Börse eingeführt sind, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1467) geändert worden ist. 2Auf die in Satz 1 genannten Wertpapiere ist § 17 Abs. 1 Nr. 5 erst mit Ablauf von zehn Jahren seit der Einführung anzuwenden.
(5) 1Börsenträger, denen vor dem 1. November 2007 eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 des Börsengesetzes in der bis zum geltenden Fassung erteilt worden ist, bedürfen insoweit keiner Erlaubnis nach § 4. 2Sie müssen jedoch der Börsenaufsichtsbehörde bis zum die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 erforderlichen Unterlagen einreichen. 3Die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 4 gelten in Ansehung der vor dem erteilten Genehmigungen entsprechend.
(6) Börsenträger, die den Betrieb eines Freiverkehrs bereits vor dem begonnen haben, sind verpflichtet, den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bis zum nachzureichen.
(7) Wertpapiere, die vor dem zum amtlichen Markt oder zum geregelten Markt zugelassen waren, gelten ab dem als zum regulierten Markt zugelassen.
(8) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem im Inland veröffentlicht worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9) Auf Anträge auf Widerruf der Zulassung von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Handel im regulierten Markt, die nach dem und vor dem gestellt worden sind und über die am noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist § 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in der ab dem geltenden Fassung ein Erwerbsangebot auch nach Antragstellung veröffentlicht werden kann.
(10) § 32 Absatz 3 Nummer 2 in der bis zum geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat, und für den Fall, dass die Zulassung vor dem beantragt wurde und zu diesem Zeitpunkt von der Veröffentlichung eines Prospekts nach § 1 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes in der bis zum geltenden Fassung abgesehen werden durfte.
(11) § 48a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
Fundstelle(n):
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PAAAC-57935
1Anm. d. Red.: § 52 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1002) mit Wirkung v. .