BörsG § 47a

Abschnitt 4a: Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung [1]

§ 47a Aktienoptionen [2]

(1) Die Börsenmantelaktiengesellschaft kann selbstständige Optionsscheine ausgeben, die auf einen Bezug von Aktien der Gesellschaft gerichtet sind und aus einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 des Aktiengesetzes bedient werden.

(2) Sofern für die Gewährung der Rechte aus den Optionsscheinen ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes gefasst wird, gilt die in § 193 Absatz 2 Nummer 4 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts nicht.

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PAAAC-57935

1Anm. d. Red.: Abschnitt 4a (§§ 44 bis 47b) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 4a (§§ 44 bis 47b) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .