BörsG § 3d
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
§ 3d Abberufungsverlangen bei der Börse [1]
Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der Börse verlangen, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder
die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
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PAAAC-57935
1Anm. d. Red.: § 3d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 33) mit Wirkung v. .