Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
§ 3c Abberufungsverlangen beim Börsenträger [1]
(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsleiters eines Börsenträgers verlangen, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 nicht erfüllt, oder
die Person als Geschäftsleiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 4b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt,
der Person wesentliche Verstöße des Börsenträgers gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt oder
die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde auch weiterhin vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt.
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PAAAC-57935
1Anm. d. Red.: § 3c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 33) mit Wirkung v. .