BörsG § 26h
Abschnitt 2: Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
§ 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung [1]
(1) Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.
(2) Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet.
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PAAAC-57935
1Anm. d. Red.: § 26h eingefügt gem. Gesetz (BGBl 2026 I Nr. 33) mit Wirkung v. .