Abschnitt 2: Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
§ 26e Informationen über die Ausführungsqualität [1]
1Börsen müssen für jedes Finanzinstrument, das an ihnen gehandelt wird, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen veröffentlichen. 2Die Veröffentlichungen müssen ausführliche Angaben zum Preis, den mit einer Auftragsausführung verbundenen Kosten, der Geschwindigkeit und der Wahrscheinlichkeit der Ausführung enthalten. 3Wegen der einzelnen Anforderungen an Inhalt und Form der Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 und 2 wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (ABl L 87 vom , S. 152), in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.
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PAAAC-57935
1Anm. d. Red.: § 26e eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. 3. 1. 2018.