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BörsG § 26b

Abschnitt 2: Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung

§ 26b Mindestpreisänderungsgröße [1]

1 Die Börse kann für den Handel in einer Aktie die gleiche angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung festlegen wie ein Handelsplatz in einem Drittstaat, sofern dieser Handelsplatz in Bezug auf die Liquidität der Aktie der wichtigste Markt ist und die Aktie eine internationale Wertpapierkennnummer hat, die

  1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vergeben wurde oder

  2. im Europäischen Wirtschaftsraum vergeben wurde und die Aktie an diesem Handelsplatz in der Landeswährung des Drittstaats oder in einer anderen, nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum zuzuordnenden Währung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt wird.

2Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. 3Wegen der einzelnen Anforderungen an die Festlegung der Mindestpreisänderungsgröße wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl L 87 vom , S. 411) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. 4Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen.

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PAAAC-57935

1Anm. d. Red.: § 26b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 33) mit Wirkung v. .